Definition: Versteuerter Strom für den Fahrbetrieb nach §9 Abs.2
StromStG
Erläuterung für folgende Statistik(en):
73432 Stromsteuerstatistik
Begriffsinhalt:
Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 11,42 Euro
für eine Megawattstunde, wenn er im Verkehr mit
Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im
Schienenbahnverkehr, mit Ausnahme der betriebsinternen
Werkverkehre und Bergbahnen, entnommen wird und nicht gemäß
Absatz 1 von der Steuer befreit ist.