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Stromsteuerstatistik: Verst. Strom für den Fahrbetrieb §9 Abs.2 StromStG in Deutschland in Megawattstunden

Definition: Versteuerter Strom für den Fahrbetrieb nach §9 Abs.2
StromStG

Erläuterung für folgende Statistik(en):
73432 Stromsteuerstatistik

Begriffsinhalt:
Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 11,42 Euro
für eine Megawattstunde, wenn er im Verkehr mit
Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im
Schienenbahnverkehr, mit Ausnahme der betriebsinternen
Werkverkehre und Bergbahnen, entnommen wird und nicht gemäß
Absatz 1 von der Steuer befreit ist.


© Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2020
Periodizität: Jährlich
Erste Durchführung: 01.01.1950
Dokumentnummer: 73432BJ001
Klassifikation: Öffentliche Finanzen, Steuern, Personal / Steuern / Verbrauchsteuern

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