Definition: Umsatzsteuer für Lieferungen und Leistungen
Erläuterung für folgende Statistik(en):
73311 Umsatzsteuerstatistik (Voranmeldungen)
73321 Umsatzsteuerstatistik (Veranlagungen)
Begriffsinhalt:
Aus der Anwendung der Steuersätze auf die
Bemessungsgrundlage für Lieferungen und Leistungen ergibt
sich die Umsatzsteuer für Lieferungen und Leistungen. Eine
Sonderregelung betrifft die im Rahmen eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs gem. § 24Abs. 1 UStG
ausgeführten Umsätze.
Der Umsatz bemisst sich
- bei Lieferungen und sonstigen Leistungen im Allgemeinen
nach dem Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG),
- bei unentgeltlichen Wertabgaben im Sinne von § 3 Abs. 1b
UStG nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten oder
mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten
(§ 10 Abs. 4 UStG),
- bei Reiseleistungen im Sinne des § 25 Abs. 1 UStG nach dem
Unterschied zwischen dem Betrag, den der Leistungs-
empfänger aufwendet und dem Betrag, den der Unternehmer
für die Reisevorleistungen aufwendet (§ 25 Abs. 3 UStG
sogenannte Margenbesteuerung),
- bei Umsätzen mit beweglichen körperlichen Gegenständen
unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Betrag, um den
der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand
übersteigt (§ 25a Abs. 3 UStG - Differenzbesteuerung).
Die Umsatzsteuer, die gem. § 10 Abs. 4 Satz 2 UStG nicht zur
Bemessungsgrundlage gehört, ist grundsätzlich
nachvereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) zu berechnen
(§ 16Abs. 1 UStG). Die Steuerberechnung nach vereinnahmten
Entgelten (Ist-Besteuerung) beschränkt sich auf Unternehmen
mit einem Gesamtumsatz von nicht mehr als 500 000 Euro im
Vorjahr (ab 1.9.2009), auf Nichtbuchführungspflichtige und
Angehörige freier Berufe (§20 UStG).
Die Umsatzsteuer beträgt seit 1.7.2007 für jeden
steuerpflichtigen Umsatz 19 v.H. der Bemessungsgrundlage
(§12 Abs. 1 UStG); sie ermäßigt sich für eine Reihe von
Umsätzen auf 7 v.H. (§ 12 Abs. 2 UStG), u.a. für
Lieferungen, Einfuhr, innergemeinschaftlichen Erwerb und
Vermietung der in der Anlage zum Umsatzsteuergesetz
aufgeführten Gegenstände (z.B. land- und
forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Waren des
Buchhandels und Erzeugnisse des graphischen Gewerbes,
bestimmte Hilfsmittel für Kranke, Kunstgegenstände); zum
ermäßigten Satz werden ferner bestimmte Leistungen des
kulturellen Bereichs sowie die Beförderung im
Personennahverkehr nach Maßgabe des § 12Abs. 2 Nr. 10 UStG
besteuert.
© Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2015
Periodizität: Jährlich
Erste Durchführung: 01.01.1950
Dokumentnummer: 73311BJ004
Klassifikation: Öffentliche Finanzen, Steuern, Personal / Steuern / Umsatzsteuer