Erläuterung für folgende Statistik(en):
73511 Gewerbesteuerstatistik
Begriffsinhalt:
Nach Anwendung einer bundeseinheitlichen sog. Steuermesszahl
von 3,5 Prozent auf den abgerundeten Gewerbeertrag abzüglich
Freibetrag ergibt sich der Steuermessbetrag. Bei
Hausgewerbetreibenden und ihnen gleichgestellten Personen
beträgt die Steuermesszahl 1,96 Prozent. Befinden sich
Betriebsstätten des Gewerbebetriebs in verschiedenen
Gemeinden oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über
mehrere Gemeinden oder ist eine Betriebsstätte innerhalb
eines Erhebungszeitraumes in eine andere Gemeinde verlegt
worden, dann erhält jede hebeberechtigte Gemeinde einen
Zerlegungsanteil des Steuermessbetrags. Erst durch Anwendung
des von der hebeberechtigten Gemeinde bestimmten Hebesatzes
auf den Steuermessbetrag (Zerlegungsanteil) errechnet sich
das Jahressteuersoll des Gewerbebetriebs (§ 16 GewStG).