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Einkommens- u. Verbrauchsstichproben: Haushaltsbuch: Erfasste Haushalte nach Früheres Bundesgebiet / Neue Länder

Definition: Erfasste Haushalte

Erläuterung für folgende Statistik(en):
63111 Laufende Wirtschaftsrechnungen: Allgemeine Angaben
63211 Einkommens- u. Verbrauchsstichproben: Allg. Angaben
63931 Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)


63111 Laufende Wirtschaftsrechnungen: Allgemeine Angaben
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63211 Einkommens- u. Verbrauchsstichproben: Allg. Angaben
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Begriffsinhalt:
Eine Einzelperson mit eigenem Einkommen, die für sich allein
wirtschaftet, bildet ebenso einen Haushalt wie eine Gruppe
von verwandten oder persönlich verbundenen (auch
familienfremden) Personen, die sowohl einkommens- als auch
verbrauchsmäßig zusammen gehören. Diese müssen in der Regel
zusammen wohnen und über ein oder mehrere Einkommen bzw.
Einkommensteile gemeinsam verfügen sowie voll oder
überwiegend im Rahmen einer gemeinsamen Hauswirtschaft
versorgt werden.
Zeitweilig vom Haushalt getrennt lebende Personen gehören
zum Haushalt, wenn sie überwiegend von Mitteln des Haushalts
leben oder wenn sie mit ihren eigenen Mitteln den
Lebensunterhalt des Haushalts bestreiten. Haus- und
Betriebspersonal, Untermieter sowie Kostgänger zählen nicht
zum Haushalt, in dem sie wohnen bzw. verpflegt werden, auch
nicht Personen, die sich nur zu Besuch im Haushalt befinden.
Generell nicht in die Erhebung einbezogen sind Personen in
Gemeinschaftsunterkünften und Anstalten, zu denen neben den
Personen in Alters- und Pflegeheimen die Angehörigen der
Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei und der Bundeswehr
gehören, soweit diese nicht einen ständigen Wohnsitz
außerhalb der Kaserne haben. Obdachlose nehmen nicht an der
Erhebung teil. Haushalte, deren monatliches Nettoeinkommen
bis 17 895 Euro bzw. 18 000 Euro (ab 2002) und mehr beträgt,
werden nicht in die Aufbereitung einbezogen, da diese nicht
bzw. in viel zu geringer Zahl an der Erhebung teilnehmen.

Bei den LWR ist – im Gegensatz zur EVS – nach den
gesetzlichen Vorgaben eine Einbeziehung der Haushalte von
Selbstständigen (Gewerbe¬treibende und selbstständige
Landwirte sowie freiberuflich Tätige) nicht zulässig.


63931 Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)
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Begriffsinhalt:
Als Privathaushalt gilt jede Gesamtheit von Personen, die
zusammen wohnen und wirtschaften, die in der Regel ihren
Lebensunterhalt gemeinsam finanzieren bzw. die Ausgaben für
den Haushalt teilen. Zu einem Privathaushalt gehören auch
die vorübergehend abwesenden Personen, z. B. Berufspendler,
Studierende, Auszubildende, Personen im Krankenhaus, Urlaub,
Wehr- und Zivildienst. Entscheidend ist, dass die
Abwesenheit nur vorübergehend ist und die Person
normalerweise im Haushalt wohnt und lebt bzw. mit ihrem
ersten Wohnsitz an der Adresse des Haushalts gemeldet ist.
Personen, die in einem Haushalt nur für sich selbst
wirtschaften (Alleinlebende, Wohngemeinschaften ohne
gemeinsame Haushaltsführung) gelten als eigenständige
Privathaushalte. Untermieter, Gäste, Hausangestellte gehören
nicht zum Haushalt.


© Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2016
Periodizität: Fünfjährlich
Erste Durchführung: 01.01.1950
Dokumentnummer: 63221B5101
Klassifikation: Preise, Verdienste, Einkommen und Verbrauch / Einkommen und Ausgaben privater Haushalte / Einkommens- und Verbrauchsstichproben

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