Erläuterung für folgende Statistik(en):
13211 Arbeitsmarktstatistik der Bundesagentur für Arbeit
Begriffsinhalt:
Zu den Arbeitslosen nach § 16 SGB III zählen alle Personen,
die
- vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis
stehen oder nur eine weniger als 15 Stunden wöchentlich
umfassende Beschäftigung ausüben,
- eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden
wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen und
- dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit
oder des Jobcenters zur Verfügung stehen, also
arbeitsfähig und -bereit sind,
- in der Bundesrepublik Deutschland wohnen,
- nicht jünger als 15 Jahre sind und die Altersgrenze für
den Renteneintritt noch nicht erreicht haben,
- sich persönlich bei einer Agentur für Arbeit oder einem
Jobcenter arbeitslos gemeldet haben.
Für Hilfebedürftige nach dem SGB II findet nach § 53 a Abs.
1 SGB II die Arbeitslosendefinition des § 16 SGB III
sinngemäß Anwendung.