Erläuterung für folgende Statistik(en):
22411 Statistik über ambulante Pflegeeinrichtungen
22412 Statistik über stationäre Pflegeeinrichtungen
22421 Statistik über d. Empfänger v.Pflegegeldleistungen
Begriffsinhalt:
Generell Voraussetzung für die Erfassung als
Pflegebedürftiger ist die Entscheidung der Pflegekasse bzw.
des privaten Versicherungsunternehmens über das Vorliegen
von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung der
Pflegebedürftigen zu den Pflegegraden 1 bis 5 (bis 2015
Pflegestufen I bis III (einschließlich Härtefällen)).
Abweichend hiervon sind im stationären Bereich auch die
Pflegebedürftigen in die Erhebung einzubeziehen, die im
Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt direkt in die
Pflegeeinrichtung aufgenommen wurden und Leistungen nach
dem SGB XI erhalten, für die jedoch noch keine Zuordnung zu
einem bestimmten Pflegegrad vorliegt. Da in diesen Fällen
die Zuordnung des Pflegegrades oftmals erst rückwirkend mit
einem Zeitverzug von bis zu sechs Monaten erfolgt, ist
dieser Personenkreis bereits zum Erhebungsstichtag mit zu
berücksichtigen.