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Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen des Bundes: Sozialbeiträge der Arbeitgeber nach Quartale in Euro

Definition: Sozialbeiträge der Arbeitgeber

Erläuterung für folgende Statistik(en):
81000 Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen des Bundes

Begriffsinhalt:
In das Arbeitnehmerentgelt ist ein Betrag in Höhe des Wertes
der Sozialbeiträge einzubeziehen, die von den Arbeitgebern
geleistet werden, um ihren Arbeitnehmern Anspruch auf
Sozialleistungen zu sichern. Bei den Sozialbeiträgen der
Arbeitgeber (Strom D.12 in den Konten der primären
Einkommensverteilung) handelt es sich entweder um
tatsächliche (D.121) oder um unterstellte Beiträge (D.122).

Definition:
Die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.121)
umfassen deren Zahlungen an Versicherungsträger
(Sozialversicherung und andere mit speziellen
Deckungsmitteln finanzierte Sicherungssysteme) zugunsten
ihrer Arbeitnehmer. Diese Zahlungen umfassen die gesetzlich
vorgeschriebenen, die gewohnheitsmäßig gewährten, die
vertraglichen sowie die freiwilligen Beiträge zur
Versicherung gegen soziale Risiken oder Bedürfnisse (siehe
ESVG95, Abschnitt 4.92. a).

Obwohl diese Arbeitgeberbeiträge von den Arbeitgebern direkt
an die Versicherungsträger gezahlt werden, sind sie als ein
Bestandteil des Arbeitnehmerentgelts anzusehen, den die
Arbeitnehmer empfangen und anschließend an die
Versicherungsträger abführen. (Quelle: ESVG95, Abschnitt
4.08 - 4.09)

Die tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber im Konto der
sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept)(D.6111)
sind mit dem Strom D.121 in den Konten der primären
Einkommensverteilung identisch.

Die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.6111)
werden von den Arbeitgebern an die Sozialversicherung,
Versicherungsgesellschaften oder rechtlich selbständige oder
rechtlich unselbständige Pensionskassen, die
Sozialschutzsysteme verwalten, gezahlt, damit die
Arbeitnehmer dieser Arbeitgeber Sozialleistungen erhalten.

Da die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber
zugunsten ihrer Arbeitnehmer gezahlt werden, werden diese
Beiträge gemeinsam mit den Bruttolöhnen und -gehältern in
Form von Geld- und von Sachleistungen als
Arbeitnehmerentgelte gebucht. Sie werden ferner als laufende
Transfers der Arbeitnehmer an die Sozialversicherung, die
Versicherungsgesellschaften oder die rechtlich selbständigen
oder rechtlich unselbständigen Pensionskassen ausgewiesen.

Tatsächliche Sozialbeiträge können aufgrund eines Gesetzes,
einer Rechtsverordnung, eines Tarifvertrags für einen
Wirtschaftszweig, einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmern auf Unternehmensebene oder aufgrund des
Arbeitsvertrags selbst und in bestimmten Fällen auf
freiwilliger Grundlage entrichtet werden.

Bei den freiwilligen Beiträgen handelt es sich um:
a) Sozialbeiträge, die Personen, die nicht oder nicht mehr
gesetzlich dazu verpflichtet sind, an Institutionen der
Sozialversicherung zahlen oder weiterzahlen;
b) Sozialbeiträge an Versicherungsgesellschaften (oder im
gleichen Sektor eingeordnete Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit und Pensionskassen) im Rahmen von
Zusatzversicherungssystemen, die von den Arbeitgebern
zugunsten ihrer Arbeitnehmer geschaffen wurden und denen
letztere freiwillig angehören;
c) Beiträge an Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit für
Arbeitnehmer oder für Selbständige.

Zur Unterscheidung zwischen Pflichtsozialbeiträgen und
freiwilligen Sozialbeiträgen wird eine weitere
Systematikebene eingeführt:
a) tatsächliche Pflichtsozialbeiträge der Arbeitgeber
(D.61111);
b) tatsächliche freiwillige Sozialbeiträge der Arbeitgeber
(D.61112);
c) Pflichtsozialbeiträge der Arbeitnehmer (D.61121);
d) freiwillige Sozialbeiträge der Arbeitnehmer (D.61122);
e) Pflichtsozialbeiträge der Selbständigen und
Nichterwerbstätigen (D.61131);
f) freiwillige Sozialbeiträge der Selbständigen und
Nichterwerbstätigen (D.61132).

Die tatsächlichen Sozialbeiträge an die Sozialversicherung
und andere Institutionen des Staates werden mit ihrem
Bruttobetrag in den Verteilungstransaktionen nachgewiesen.

Die Sozialbeiträge, die an Versicherungsgesellschaften im
Rahmen von mit speziellen Deckungsmitteln finanzierten
Systemen oder an im gleichen Sektor eingeordnete
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder rechtlich
selbständige Pensionskassen entrichtet werden, werden auf
Nettobasis gebucht, d.h. nach Abzug des Teils der Beiträge,
der dem Entgelt für die den (gebietsansässigen oder
gebietsfremden) privaten Haushalten erbrachte
Versicherungsdienstleistung entspricht. Vereinbarungsgemäß
stellt dieser Teil des Beitrages ein Dienstleistungsentgelt
dar, das in die Konsumausgaben der privaten Haushalte bzw. -
im Falle von Sozialbeiträgen von gebietsfremden privaten
Haushalten - in die Ausfuhr von Dienstleistungen eingeht.


Im Falle von rechtlich unselbständigen mit speziellen
Deckungsmitteln finanzierten Sozialschutzsystemen, bei denen
die Arbeitgeber getrennte Rückstellungen bilden, wird von
den Beiträgen der Arbeitnehmer kein Dienstleistungsentgelt
abgezogen. Da in diesem Fall keine von den Arbeitgebern
getrennten institutionellen Einheiten entstehen, werden die
mit der Verwaltung der Mittel verbundenen Kosten zu den
allgemeinen Produktionskosten der Arbeitgeber gerechnet.

Buchungszeitpunkt: Die tatsächlichen Sozialbeiträge der
Arbeitgeber (D.6111) und die Sozialbeiträge der Arbeitnehmer
(D.6112) werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die
Arbeitsleistung erbracht wird, durch die die Verpflichtung
zur Entrichtung der Beiträge entsteht. Die Sozialbeiträge
der Selbständigen und Nichterwerbstätigen (D.6113) werden zu
dem Zeitpunkt ausgewiesen, zu dem die Zahlungsverpflichtung
entsteht.

Im Kontensystem erscheinen die tatsächlichen Sozialbeiträge:
a) auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären
Einkommensverteilung der privaten Haushalte;
b) auf der Verwendungsseite des Außenkontos der
Primäreinkommen und Transfers (im Falle gebietsfremder
privater Haushalte);
c) auf der Aufkommensseite des Kontos der sekundären
Einkommensverteilung der Sektoren, denen die
gebietsansässigen Versicherer bzw. Arbeitgeber angehören;
d) auf der Aufkommensseite des Außenkontos der
Primäreinkommen und Transfers (im Falle gebietsfremder
Versicherer bzw. Arbeitgeber). (Quelle: ESVG95, Abschnitt
4.92 - 4.97)

Definition:
Die unterstellten Sozialbeiträge (D.122) stellen den
Gegenwert von Sozialleistungen (vermindert um einen Betrag
in Höhe eventueller Arbeitnehmerbeiträge) dar, die von den
Arbeitgebern direkt, also ohne Zwischenschaltung einer
Versicherungsgesellschaft oder einer rechtlich selbständigen
Pensionskasse und ohne daß zu diesem Zweck spezielle Fonds
oder spezielle Rückstellungen gebildet werden, an die von
ihnen gegenwärtig oder früher beschäftigten Arbeitnehmer
oder sonstige Berechtigte gezahlt werden (Die unterstellten
Sozialbeiträge der Arbeitgeber umfassen auch die Teile der
Bruttolöhne und -gehälter, die vom Arbeitgeber während eines
bestimmten Zeitraums im Falle von Krankheit, Mutterschaft,
Arbeitsunfall, Invalidität, Entlassung usw. ihrer
Arbeitnehmer weitergezahlt werden, sofern diese Beträge
getrennt ausgewiesen werden können).

Die Tatsache, daß einige Sozialleistungen direkt von den
Arbeitgebern und nicht über die Sozialversicherung oder
sonstige Versicherungsträger gewährt werden, ändert nichts
an ihrer Eigenschaft als Sozialleistungen. Da die
Aufwendungen für diese Leistungen einen Teil der Lohnkosten
des Arbeitgebers bilden, ist es angebracht, sie dem
Arbeitnehmerentgelt zuzurechnen.

In den Konten der Sektoren erscheinen die Ausgaben für
direkte Sozialleistungen einmal auf der Verwendungsseite des
Einkommensentstehungskontos als Bestandteil des
Arbeitnehmerentgelts (D.1) und ein zweites Mal auf der
Verwendungsseite des Kontos der sekundären
Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) als sonstige
Sozialleistungen der Arbeitgeber (D.623). Um das
letztgenannte Konto auszugleichen, wird angenommen, daß die
Arbeitnehmerhaushalte an den jeweiligen Arbeitgebersektor
die unterstellten Sozialbeiträge zurückzahlen, mit denen
(zusammen mit eventuellen Sozialbeiträgen der Arbeitnehmer)
die von ihnen empfangenen Sozialleistungen dieser
Arbeitgeber finanziert werden. Dieser unterstellte Kreislauf
entspricht dem der tatsächlichen Sozialbeiträge der
Arbeitgeber, welche die Konten des Sektors Private Haushalte
durchlaufen und damit buchungsmäßig von diesen an die
Versicherer gezahlt werden.


Die Bewertung der unterstellten Sozialbeiträge, deren Betrag
nicht unbedingt gleich dem der direkten Sozialleistungen
sein muß, wird bei der Position D.612 behandelt. (Quelle:
ESVG95, Abschnitt 4.10 - 4.11)

Die unterstellten Sozialbeiträge im Konto der sekundären
Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept)(D.612) stellen den
Gegenwert der Sozialleistungen (abzüglich der eventuellen
Sozialbeiträge der Arbeitnehmer) dar, die von Arbeitgebern
direkt, d.h. unabhängig von tatsächlichen Beitragszahlungen,
an die von ihnen gegenwärtig oder früher beschäftigten
Arbeitnehmer oder sonstige Berechtigte gezahlt werden. Sie
sind mit dem Strom D.122 in den Konten der primären
Einkommensverteilung identisch. Ihr Wert sollte prinzipiell
nach der tatsächlichen Leistungserbringung bestimmt werden.


Ein Kreislauf von unterstellten Sozialbeiträgen muß
ausgewiesen werden, um die direkten Sozialleistungen der
Arbeitgeber bei den Sozialleistungen und die Kosten dieser
Leistungen (soweit sie nicht durch Sozialbeiträge der
Arbeitnehmer gedeckt sind) in dem von Arbeitgebern
verteilten Arbeitnehmerentgelt nachweisen zu können.

Wenn Arbeitgeber den von ihnen gegenwärtig oder früher
beschäftigten Arbeitnehmern oder deren Angehörigen
Sozialleistungen direkt aus ihren eigenen Mitteln gewähren,
d.h. ohne Zwischenschaltung der Sozialversicherung, eines
Versicherungsunternehmens oder einer rechtlich selbständigen
Pensionskasse und ohne daß zu diesem Zweck ein spezieller
Fonds oder spezielle Rückstellungen gebildet werden, kann
man davon ausgehen, daß die Begünstigten gegen bestimmte
Bedürfnisse oder Umstände geschützt sind, auch wenn zum
Zwecke dieses Schutzes keine Zahlungen erfolgen.

Für die Arbeitnehmer sind daher Entgelte in Höhe der
Sozialbeiträge zu unterstellen, die gezahlt werden müßten,
damit sie de facto einen Anspruch auf die entsprechenden
Sozialleistungen hätten. Die Höhe der zu unterstellenden
Beiträge ist nicht nur von der Höhe der gegenwärtig
erbrachten Leistungen abhängig, sondern auch von der zu
erwartenden künftigen Entwicklung der Verbindlichkeiten der
Arbeitgeber aufgrund derartiger Systeme, die wiederum von
Faktoren abhängt wie der erwarteten Entwicklung der Anzahl,
der Altersstruktur und der Lebenserwartung der von ihnen
gegenwärtig oder früher beschäftigten Arbeitnehmer. Die Höhe
der zu unterstellenden Beiträge sollten daher grundsätzlich
nach denselben versicherungsmathematischen Prinzipien
festgelegt werden, die auch für die Berechnung der an die
Versicherungsgesellschaften zu zahlenden Prämien
ausschlaggebend sind. Wenn sich infolge politischer
Ereignisse oder wirtschaftlicher Veränderungen das
Verhältnis zwischen der Zahl der gegenwärtig beschäftigten
Arbeitnehmer und der Renten beziehenden früheren
Arbeitnehmer wesentlich verschiebt und anormal wird, ist die
Höhe der unterstellten Sozialbeiträge für die gegenwärtig
beschäftigten Arbeitnehmer zu schätzen, wobei dieser
Schätzwert vom Wert der tatsächlich gezahlten Renten
abweichen wird. Hierfür kann ein angemessener Prozentsatz
der an die gegenwärtig beschäftigten Arbeitnehmer gezahlten
Bruttolöhne und -gehälter als Berechnungsgrundlage
herangezogen werden.


In der Praxis ist es jedoch u. U. schwierig, die Höhe
derartiger unterstellter Sozialbeiträge festzulegen.
Möglicherweise erstellt der Arbeitgeber selbst Schätzungen -
etwa anhand der Beiträge, die an vergleichbare mit
speziellen Deckungsmitteln finanzierten Systeme gezahlt
werden -, um seine zu erwartenden künftigen
Verbindlichkeiten zu ermitteln. Andernfalls besteht die
einzig gangbare Alternative u. U. darin, die unterstellten
Sozialbeiträge und das entsprechende unterstellte
Arbeitnehmerentgelt anhand der ohne spezielle Deckungsmittel
finanzierten Sozialleistungen (abzüglich der Sozialbeiträge
der Arbeitnehmer) zu schätzen, die vom Arbeitgeber während
desselben Rechnungszeitraums gezahlt werden. Zweifellos gibt
es viele Gründe dafür, warum die erforderlichen
unterstellten Sozialbeiträge von den ohne spezielle
Deckungsmittel finanzierten Sozialleistungen abweichen
könnten, die in demselben Rechnungszeitraum tatsächlich
ausgezahlt wurden (etwa die sich ändernde Zusammensetzung
und Altersstruktur der Arbeitskräfte des Unternehmens).
Dennoch lassen sich die unterstellen Sozialbeiträge und das
entsprechende Arbeitnehmerentgelt u. U. befriedigend anhand
der in dem jeweiligen Rechnungszeitraum tatsächlich
gezahlten Sozialleistungen (abzüglich eventueller
Arbeitnehmersozialbeiträge) schätzen.

Die Buchung der unterstellten Sozialbeiträge im
Einkommensentstehungskonto erfolgt unter der Annahme, daß
die Arbeitgeber an die von ihnen gegenwärtig beschäftigten
Arbeitnehmer als Bestandteil der Arbeitnehmerentgelte einen
als unterstellte Sozialbeiträge bezeichneten Betrag zahlen,
dessen Höhe den geschätzten Sozialbeiträgen entspricht, die
als Gegenleistung für die ohne spezielle Deckungsmittel
finanzierten Sozialleistungen entrichtet werden müßten, auf
die die Arbeitnehmer Anspruch haben. Für die Buchung der
unterstellen Sozialbeiträge im Konto der sekundären
Einkommensverteilung ist die Annahme ausschlaggebend, daß
die Arbeitnehmer an ihre Arbeitgeber den gleichen Betrag an
unterstellten Sozialbeiträgen (d.h. laufende Transfers) so
zurückzahlen, als ob sie an ein getrenntes
Sozialschutzsystem zahlen würden.

Buchungszeitpunkt: Unterstellte Sozialbeiträge, denen als
Gegenbuchung direkte gesetzliche Sozialleistungen
gegenüberstehen, werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die
Verpflichtung zur Erbringung der Leistungen entsteht.


Unterstellte Sozialbeiträge, denen als Gegenbuchung direkte
freiwillige Sozialleistungen gegenüberstehen, werden zum
Zeitpunkt der Erbringung der Leistung gebucht.

Im Kontensystem erscheinen die unterstellten Sozialbeiträge:
a) auf der Verwendungsseite des Kontos der sekundären
Einkommensverteilungen der privaten Haushalte und des
Außenkontos der Primäreinkommen und Transfers;
b) auf der Aufkommensseite des Kontos der sekundären
Einkommensverteilung der Sektoren, denen die Arbeitgeber
angehören und im Außenkonto der Primäreinkommen und
Transfers. (Quelle: ESVG95, Abschnitt 4.98 - 4.102)


© Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2003
Periodizität: Vierteljährlich
Erste Durchführung: 01.01.1950
Dokumentnummer: 81000BV005
Klassifikation: Gesamtrechnungen / Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen des Bundes

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