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Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen des Bundes: Bruttolöhne und -gehälter (Inlandskonzept) nach WZ2008: Wirtschaftsbereiche der VGR in Euro, Handel, Verkehr, Gastgewerbe in Euro

Definition: Bruttolöhne und -gehälter (Inlandskonzept)

Erläuterung für folgende Statistik(en):
81000 Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen des Bundes

Begriffsinhalt:
Die Bruttolöhne und -gehälter in Form von Geldleistungen
schließen alle vom Arbeitnehmer gezahlten Sozialbeiträge,
Einkommensteuern usw. ein, selbst wenn diese vom Arbeitgeber
einbehalten und für den Arbeitnehmer direkt an
Sozialschutzsysteme, Steuerbehörden usw. abgeführt werden.

Die Bruttolöhne und -gehälter in Form von Geldleistungen
umfassen:
a) regelmäßig gezahlte Grundlöhne und -gehälter;
b) Zuschläge für Überstunden, Nacht- oder Sonntagsarbeit
sowie für unangenehme oder gefährliche
Arbeitsbedingungen;
c) Teuerungszulagen und Auslandszulagen;
d) Ergebnisprämien, Produktivitätszuschläge, Weihnachts- und
Neujahrsgratifikationen (außer Sozialleistungen für
Arbeitnehmer (siehe 4.07. c)), zusätzliche
Monatsgehälter;
e) Fahrtkostenzuschüsse, nicht jedoch Entschädigungen oder
Erstattungen für Reise-, Trennungs-, Umzugskosten und
Repräsentationsausgaben von Arbeitnehmern bei der
Ausübung ihrer Berufstätigkeit (siehe 4.07. a);
f) Entgelte für arbeitsfreie Feiertage und bezahlte
Urlaubstage;
g) Provisionen, Trinkgelder, Anwesenheitsvergütungen und
Tantiemen, die an Arbeitnehmer gezahlt werden;
h) Prämien oder andere an den Gesamterfolg des Unternehmens
geknüpfte Sonderzahlungen auf Leistungsbasis;
i) Zahlungen von Arbeitgebern an ihre Arbeitnehmer zum
Zwecke der Vermögensbildung;
j) außertarifliche Sonderzahlungen im Falle des Ausscheidens
eines Arbeitnehmers aus dem Unternehmen;
k) Wohnungszuschüsse, die Arbeitgeber in bar an ihre
Arbeitnehmer zahlen.

Definition: Bruttolöhne und -gehälter in Form von
Sachleistungen umfassen Waren, Dienstleistungen und sonstige
Leistungen, die unentgeltlich oder verbilligt von den
Arbeitgebern zur Verfügung gestellt werden und von den
Arbeitnehmern nach eigenem Ermessen zur Befriedigung ihrer
eigenen Bedürfnisse oder der Bedürfnisse von Mitgliedern
ihres Haushalts verwendet werden können. Diese Waren,
Dienstleistungen und sonstigen Leistungen dienen nicht
primär dem Produktionsprozess des Arbeitgebers. Für die
Arbeitnehmer sind Bruttolöhne und -gehälter in Form von
Sachleistungen zusätzliches Einkommen, da sie einen
Marktpreis hätten zahlen müssen, wenn sie diese Leistungen
gekauft hätten.

Die gängigsten Arten von Bruttolöhnen und -gehältern in Form
von Sachleistungen sind:
a) Mahlzeiten und Getränke, auch bei Geschäftsreisen (da sie
der Arbeitnehmer ohnehin zu sich genommen hätte), nicht
jedoch Mahlzeiten und Getränke, die aufgrund von
außergewöhnlichen Arbeitsbedingungen erforderlich werden.
Preisnachlässe in kostenlosen oder unterstützten Kantinen
oder in Form von Essensgutscheinen sind als Bruttolöhne
und -gehälter in Form von Sachleistungen zu buchen;
b) auf Rechnung des Arbeitgebers erbrachte oder gekaufte
Wohnungs- oder Unterbringungsdienstleistungen, die von
allen Mitgliedern des Haushalts des Arbeitnehmers in
Anspruch genommen werden können;
c) Uniformen und andere spezielle Bekleidung, die von den
Arbeitnehmern nicht nur am Arbeitsplatz, sondern auch
außerhalb des Arbeitsplatzes häufig getragen werden;
d) Fahrzeuge und andere dauerhafte Güter, die den
Arbeitnehmern zur persönlichen Benutzung zur Verfügung
gestellt werden;
e) im Rahmen des Produktionsprozesses des Arbeitgebers
produzierte Waren und Dienstleistungen, wie etwa
Freifahrten und -flüge für die Arbeitnehmer von
Eisenbahn- oder Fluggesellschaften, Deputatkohle für
Bergarbeiter oder kostenlose Lebensmittel für
Arbeitnehmer in der Landwirtschaft;
f) Sport-, Freizeit- und Ferieneinrichtungen für
Arbeitnehmer und ihre Familien;
g) Beförderung zum und vom Arbeitsplatz, sofern sie nicht
während der Arbeitszeit stattfindet, Parkmöglichkeiten;
h) Betriebskinderkrippen;
i) Zahlungen der Arbeitgeber an Betriebsräte oder
vergleichbare Gremien;
j) Wert der an Arbeitnehmer ausgegebenen Gratisaktien;
k) Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen
können auch den Wert der Zinseinsparungen einschließen,
die Arbeitnehmer aus zinsverbilligten oder zinsfreien
Darlehen der Arbeitgeber erzielen. Diese Zinseinsparungen
lassen sich berechnen, indem man von dem Betrag, den der
Arbeitnehmer bei Zugrundelegung von durchschnittlichen
Hypothekenzinsen (im Falle des Wohnungskaufs) bzw.
durchschnittlichen Konsumentenkreditzinsen (im Falle des
Kaufs von sonstigen Waren oder Dienstleistungen) zahlen
müßte, den Betrag der tatsächlich gezahlten Zinsen
abzieht. Im Konto der primären Einkommensverteilung wird
eine unterstellte Zinszahlung des Arbeitnehmers an den
Arbeitgeber gebucht.

Die Waren, Dienstleistungen und sonstige Leistungen sind,
wenn sie vom Arbeitgeber produziert werden, zum
Herstellungspreis und, wenn sie vom Arbeitgeber gekauft
werden, zum Anschaffungspreis (d.h. zu dem vom Arbeitgeber
tatsächlich gezahlten Preis) zu bewerten.

Werden die Waren, Dienstleistungen und sonstigen Leistungen
kostenlos zur Verfügung gestellt, so werden die Bruttolöhne
und -gehälter in Form von Sachleistungen anhand des
Herstellungspreises (bzw. im Falle ihres Kaufs seitens des
Arbeitgebers anhand des Anschaffungspreises) der
betreffenden Waren, Dienstleistungen und sonstigen
Leistungen berechnet.

Werden die Waren, Dienstleistungen und sonstigen Leistungen
verbilligt zur Verfügung gestellt, ergibt sich der
Gesamtwert der Löhne und Gehälter in Form von Sachleistungen
aus der Differenz zwischen dem wie oben angegeben
berechneten Betrag und dem vom Arbeitnehmer tatsächlich
gezahlten Betrag.

Bruttolöhne und -gehälter umfassen nicht:
a) Ausgaben der Arbeitgeber, die diesen ebenso zugute kommen
wie ihren Arbeitnehmern, da sie für den Produktionsprozeß
der Arbeitgeber erforderlich sind:
(1) Entschädigungen oder Erstattungen für Reise-,
Trennungs-, Umzugskosten und Repräsentationsausgaben
von Arbeitnehmern bei der Ausübung ihrer
Berufstätigkeit;
(2) Ausgaben für die Ausstattung der Arbeitsräume, für
ärztliche Untersuchungen, die aufgrund der Art der
Arbeit erforderlich sind, und für Arbeitskleidung,
die ausschließlich oder überwiegend am Arbeitsplatz
getragen wird;
(3) Unterbringungsdienstleistungen am Arbeitsplatz, die
nicht von den Mitgliedern des Haushalts des
Arbeitnehmers in Anspruch genommen werden können
(Bauunterkünfte, Schlafräume usw.);
(4) Mahlzeiten und Getränke, die aufgrund von
außergewöhnlichen Arbeitsbedingungen erforderlich
werden;
(5) Vergütungen, die an Arbeitnehmer zum Kauf von
Werkzeugen, Material oder von besonderer
Arbeitskleidung gezahlt werden, die ausschließlich
oder überwiegend für die Arbeit benötigt werden, bzw.
der Teil der Lohn- und Gehaltszahlung, den die
Arbeitnehmer aufgrund vertraglicher
Verpflichtungen für derartige Käufe aufwenden müssen.

Derartige Ausgaben für Waren und Dienstleistungen, die die
Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Verfügung stellen
müssen, damit diese ihre Arbeit ausführen können, werden als
Vorleistungen der Arbeitgeber behandelt;

b) Bruttolöhne und -gehälter, die vom Arbeitgeber während
eines bestimmten Zeitraums im Falle von Krankheit,
Mutterschaft, Arbeitsunfall, Invalidität, Entlassung usw.
ihrer Arbeitnehmer weitergezahlt werden; diese Lohn- und
Gehaltsfortzahlungen werden zu den sonstigen
Sozialleistungen der Arbeitgeber (D.623) gerechnet und
erscheinen mit dem gleichen Betrag bei den unterstellten
Sozialbeiträgen (D.122);
c) sonstige Sozialleistungen der Arbeitgeber in Form von
Kindergeld, Ehegattenzuschlägen, Erziehungszulagen oder
anderen Zulagen für Familienangehörige oder in Form von
kostenloser medizinischer Versorgung des Arbeitnehmers
und seiner Familie (sofern sie nicht aufgrund der Art der
Arbeit erforderlich ist);
d) sämtliche vom Arbeitgeber auf die Lohnsumme zu zahlenden
Steuern. Sie werden als sonstige Produktionsabgaben
behandelt.

(Quelle: ESVG95, Abschnitt 4.03 - 4.07)

© Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2003
Periodizität: Vierteljährlich
Erste Durchführung: 01.01.1950
Dokumentnummer: 81000BJ003
Klassifikation: Gesamtrechnungen / Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen des Bundes

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