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Umsatzsteuerstatistik (Voranmeldungen): Umsatzsteuer vor Abzug der Vorsteuer nach WZ2008 (5-Steller): Steuerstatistiken in Euro, Sonstige getränkegeprägte Gastronomie in Euro

Definition: Umsatzsteuer vor Abzug der Vorsteuer

Erläuterung für folgende Statistik(en):
73311 Umsatzsteuerstatistik (Voranmeldungen)
73321 Umsatzsteuerstatistik (Veranlagungen)

Begriffsinhalt:
Aus der Anwendung der Steuersätze auf die Bemessungs-
grundlage ergibt sich die Umsatzsteuer vor Abzug der
Vorsteuerbeträge. Eine Sonderregelung betrifft die im Rahmen
eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gem. § 24
Abs. 1 UStG ausgeführten Umsätze.

Die Bemessungsgrundlage (=Umsatz) bemisst sich:
- bei Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie beim
innergemeinschaftlichen Erwerb im Allgemeinen nach dem
Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG),
- bei unentgeltlichen Wertabgaben im Sinne von § 3 Abs. 1 b
UStG nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten oder
mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten (§ 10
Abs. 4 UStG),
- bei Reiseleistungen im Sinne des § 25 Abs. 1 UStG nach dem
Unterschied zwischen dem Betrag, den der
Leistungsempfänger aufwendet und dem Betrag, den der
Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet (§ 25
Abs. 3 UStG – sogenannte Margenbesteuerung),
- bei Umsätzen mit beweglichen körperlichen Gegenständen
unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Betrag, um den
der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand
übersteigt (§ 25a Abs. 3 UStG - Differenzbesteuerung).

Die Umsatzsteuer, die gem. § 10 Abs. 4 Satz 2 UStG nicht zur
Bemessungsgrundlage gehört, ist grundsätzlich nach
vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) zu berechnen (§ 16
Abs. 1 UStG). Die Steuerberechnung nach vereinnahmten
Entgelten (Ist-Besteuerung) beschränkt sich auf Unternehmen
mit einem Gesamtumsatz von nicht mehr als 500 000 Euro im
Vorjahr, auf Nichtbuchführungspflichtige und Angehörige
freier Berufe (§ 20 UStG).

Die Umsatzsteuer beträgt seit 1.1.2007 für jeden
steuerpflichtigen Umsatz 19 v.H. der Bemessungsgrundlage (§
12 Abs. 1 UStG; vom 1.4.1998 bis 31.12.2006 16 v.H.); sie
ermäßigt sich für eine Reihe von Umsätzen auf 7 v.H. (§ 12
Abs. 2 UStG), u.a. für Lieferungen, Einfuhr,
innergemeinschaftlichen Erwerb und Vermietung der in der
Anlage zum Umsatzsteuergesetz aufgeführten Gegenstände (z.B.
land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel,
Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des graphischen
Gewerbes, bestimmte Hilfsmittel für Kranke,
Kunstgegenstände); zum ermäßigten Satz werden ferner
bestimmte Leistungen des kulturellen Bereichs sowie die
Beförderung im Personennahverkehr nach Maßgabe Seite 11 des
§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG besteuert.


© Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2015
Periodizität: Jährlich
Erste Durchführung: 01.01.1950
Dokumentnummer: 73311BJ009
Klassifikation: Öffentliche Finanzen, Steuern, Personal / Steuern / Umsatzsteuer

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