Definition: Geförderte Personen
Erläuterung für folgende Statistik(en):
21411 Statistik der Bundesausbildungsförderung (BAföG)
21421 Statistik der Aufstiegsfortbildungsförderung
21411 Statistik der Bundesausbildungsförderung (BAföG)
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Begriffsinhalt:
Einen Rechtsanspruch auf individuelle Förderung haben nach
dem BAföG alle Schüler und Studierenden, denen die für
ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung notwendigen
finanziellen Mittel fehlen, um eine Ausbildung zu
absolvieren, die ihrer Neigung, Eignung und Leistung
entspricht. Voraussetzung ist, dass sie eine
förderungsfähige Ausbildungsstätte besuchen.
Der Kreis der Geförderten ändert sich von Monat zu Monat:
Mit Schuljahres- oder Semesterbeginn nimmt ein neuer
Schüler- bzw. Studentenjahrgang eine förderungsfähige
Ausbildung auf, bislang geförderte Schüler oder Studierende
beenden im Laufe des Berichtsjahres (entspricht dem
Kalenderjahr) ihre Ausbildung oder fallen aus anderen
Gründen aus der BAföG-Förderung heraus. Da die Zahl der
Geförderten im Laufe des Berichtsjahres ständigen
Schwankungen unterliegt, gibt es verschiedene
Möglichkeiten, einen Überblick über die Zahl der Schüler
und Studierenden zu vermitteln, die im Berichtsjahr
Leistungen nach dem BAföG in Anspruch genommen haben.
21421 Statistik der Aufstiegsfortbildungsförderung
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Begriffsinhalt:
Handwerker und andere Fachkräfte, die sich auf den
Fortbildungsabschluss zu Handwerks- oder Industriemeistern,
Technikern, Fachkaufleuten oder Betriebswirten vorbereiten,
können die Aufstiegsförderung beantragen. Voraussetzung ist
eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder nach der
Handwerksordnung (HwO) anerkannte, abgeschlossene
Erstausbildung oder ein vergleichbarer Berufsabschluss.
Gefördert werden Bildungsmaßnahmen im Bereich der
gewerblichen Wirtschaft, der freien Berufe sowie der Haus-
und Landwirtschaft. Sie müssen gezielt auf entsprechende
anerkannte Prüfungen nach der Handwerksordnung, dem
Berufsbildungsgesetz oder nach Bundes- oder Landesrecht
vorbereiten. Auch zahlreiche landesrechtlich geregelte
Fortbildungen für Berufe im Gesundheitswesen, in der
Sozialpflege und Sozialpädagogik sind förderungsfähig.
Bedingung ist, dass der angestrebte Abschluss der
Qualifizierungsmaßnahme über dem Niveau einer
Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines
Berufsfachschulabschlusses liegen muss.
Nicht gefördert werden Fortbildungsabschlüsse, die oberhalb
der Bachelor-Ebene liegen, wie z. B. ein Master-Abschluss.
Förderungsberechtigt sind Deutsche und bestimmte Gruppen von
bevorrechtigten Ausländern. Diese sind
förderungsberechtigt, wenn Sie Ihren ständigen Wohnsitz im
Inland haben und über bestimmte Aufenthaltstitel
beziehungsweise über eine Daueraufenthaltserlaubnis
verfügen bzw. Sie sich bereits 15 Monate rechtmäßig in
Deutschland aufgehalten haben und erwerbstätig gewesen
sind. Hierzu zählt auch die Zeit der Berufsausbildung.
© Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2020
Periodizität: Jährlich
Erste Durchführung: 01.01.1950
Dokumentnummer: 21421BJ004
Klassifikation: Bildung, Sozialleistungen, Gesundheit, Recht / Bildung und Kultur, Forschung und Entwicklung / Ausbildungsförderung