Erläuterung für folgende Statistik(en):
44111 Monatsbericht im Bauhauptgewerbe
Begriffsinhalt:
Als Baugewerblicher Umsatz sind die dem Finanzamt für die
Umsatzsteuer zu meldenden steuerbaren (steuerpflichtigen und
steuerfreien) Beträge für Bauleistungen im Bundesgebiet
anzugeben, und zwar einschließlich Umsätze aus
Subunternehmertätigkeit und aus einbehaltenen Teilleistungen
aus der Vergabe an Subunternehmer. Der auf
Arbeitsgemeinschaften (Argen) entfallende baugewerbliche
Umsatz ist den Daten der beteiligten Betriebe
hinzuzurechnen; die Argen melden nicht selbstständig. Die
den Kunden in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wird nicht
einbezogen, ebenso Preisnachlässe (Rabatte; Boni; Skonti;
Abzüge, die auf begründeten Beanstandungen beruhen und
dergleichen). Anzahlungen für Teilleistungen oder
Vorauszahlungen vor Ausführung der entsprechenden
Lieferungen oder Leistungen werden gemäß § 13
Umsatzsteuergesetz einbezogen. Die Einbeziehung erfolgt bei
Vereinnahmung.