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Kostenstrukturerhebung im Verarb. Gewerbe, Bergbau: Abschreibungen nach WZ2003 (3-Steller): Kostenstruktur Verarb. Gewerbe in Euro, Herstellung von Waren aus Papier, Karton und Pappe in Euro

Definition: Abschreibungen

Erläuterung für folgende Statistik(en):
42251 Kostenstrukturerhebung im Verarb. Gewerbe, Bergbau
81000 Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen des Bundes


42251 Kostenstrukturerhebung im Verarb. Gewerbe, Bergbau
==================================================

Begriffsinhalt:
Abschreibungen messen die Wertminderung des Anlagevermögens
während einer Periode durch normalen Verschleiß und
wirtschaftliches Veralten, unter Einfluss des Risikos für
Verluste von Anlagevermögen durch versicherbare
Schadensfälle.


81000 Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen des Bundes
================================================

Begriffsinhalt:
Definition: Abschreibungen (K1) messen die Wertminderung des
Anlagevermögens während einer Periode durch normalen
Verschleiß und wirtschaftliches Veralten, unter Einschluss
des Risikos für Verluste von Anlagevermögen durch
versicherbare Schadensfälle.

Abschreibungen sind auf das gesamte Anlagevermögen zu
berechnen, also sowohl auf Sachanlagen als auch auf
immaterielles Anlagevermögen, wie Suchbohrungen,
Computerprogramme, sowie auf Bodenverbesserungen und
aktivierte Grundstücksübertragungskosten, jedoch nicht auf
Tiere.

Bei der Berechnung der volkswirtschaftlichen Abschreibungen
(die von den steuerlichen oder betriebswirtschaftlichen zu
unterscheiden sind) ist grundsätzlich von dem Bestand an
Anlagevermögen und von der normalen wirtschaftlichen
Nutzungsdauer der einzelnen Güterarten auszugehen. Zur
Berechnung des Bestands an Anlagevermögen wird die
Kumulationsmethode (Perpetual-inventory-Methode) empfohlen,
wenn direkte Informationen über den Bestand an
Anlagevermögen fehlen. Der Bestand an Anlagevermögen ist zu
den Anschaffungspreisen der jeweiligen Berichtsperiode zu
bewerten.

Verluste an Anlagevermögen aufgrund von versicherbaren
Schadensfällen werden berücksichtigt, indem die
durchschnittliche Nutzungsdauer der betreffenden Güter
entsprechend verkürzt wird. Für die Volkswirtschaft
insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass der
tatsächliche normale Schadensfall innerhalb einer Periode
gleich oder nahe dem Durchschnitt ist. Für einzelne
Einheiten und Gruppen von Einheiten kann jedoch der
tatsächliche normale Schadensfall vom durchschnittlichen
Schadensfall abweichen. In diesem Fall wird für die Sektoren
eine Differenz zwischen den tatsächlichen und
durchschnittlichen Verlusten als sonstige reale Veränderung
des Anlagevermögens gebucht.

Die Abschreibungen werden nach der linearen Methode
berechnet, also wird der abzuschreibende Wert gleichmäßig
über die gesamte Nutzungsdauer des jeweiligen Anlagegutes
verteilt.

Je nachdem, wie die Wertminderung eines Anlagegutes
verläuft, kann es jedoch erforderlich sein, die
Abschreibungen nach der geometrischen Abschreibungsmethode
zu berechnen.

In der Kontenabfolge werden die Abschreibungen unter den
einzelnen Kontensalden gebucht, die jeweils brutto und netto
ausgewiesen werden. Brutto bedeutet vor Abzug der
Abschreibungen und netto nach Abzug der Abschreibungen.
(Quelle: ESVG95, Abschnitt 6.02 - 6.04)

© Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2004
Periodizität: Jährlich
Erste Durchführung: 01.01.1950
Dokumentnummer: 42251BJ102
Klassifikation: Wirtschaftsbereiche / Verarb. Gewerbe, Bergbau, Gew. v. Steinen u. Erden / Strukturerhebungen

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